(um Strafbestimmungen und Schluß- und Übergangsbestimmungen gekürzt)
Geltungsbereich
§ 1. Die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Stadt Wien unterliegen unbeschadet strafgesetzlicher und gesundheitspolizeilicher Regelungen des Bundes den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
Verbotsbestimmungen
§ 3. Die Prostitution darf nicht angebahnt oder ausgeübt werden von
1. minderjährigen Personen;
2. Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen.
Beschränkung der Anbahnung der Prostitution
§ 4. (1) Die Anbahnung darf nicht in aufdringlicher Weise erfolgen.
(2) In religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, in Schulen, Schüler- und Jugendheimen, Jugendzentren, auf Kinder- und Jugendspielplätzen, in Heil- und Pflegeanstalten und Kasernen sowie in einem Umkreis von 150 m von Aus- und Eingängen aller dieser Örtlichkeiten ist die Anbahnung verboten. Weiters ist die Anbahnung in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten.
(3) Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder unbeteiligter Personen notwendig ist, kann die Behörde zusätzlich zeitliche oder örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung verfügen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere auch durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
(4) Zur Abwehr oder Beseitigung störender Mißstände können die gemäß Abs. 3 getroffenen Anordnungen geändert und ergänzt werden.
Beschränkung der Prostitution
§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).
(3) Vom Verbot nach Abs. 1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, sofern die Gebäude einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen und sich außerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches befinden.
(4) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus anderen öffentlichen Rücksichten, insbesondere auch bezüglich des Jugendschutzes, erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Gebäudes (Gebäudeteiles) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.
(5) Die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile müssen die unbedingt erforderlichen sanitären Einrichtungen und solche Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen. Weiters müssen diese Gebäude(teile) so ausgestaltet sein, daß Anrainer (Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter) keinen unzumutbaren Belästigungen in optischer oder akustischer Hinsicht ausgesetzt sind. Die näheren Vorschriften über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere über die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), der Notbeleuchtung und der Brandschutzeinrichtungen sowie zum Schutz der Anrainer gegen unzumutbare Belästigung werden von der Behörde durch Verordnung erlassen. Die Behörde kann nötigenfalls den Eigentümer zur Schaffung solcher sanitärer Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen und Anrainerschutzeinrichtungen unter Gewährung einer angemessenen Frist verhalten. Wird dem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution verboten; diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn den mit der Vollziehung dieser Vorschriften betrauten Behördenvertretern der Zutritt in solche Gebäude(teile) nicht ermöglicht wird, und bleibt bis zur Zutrittsgewährung aufrecht.
Meldepflicht
§ 6. (1) Personen, die die Prostitution ausüben wollen, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 9 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, alle früheren Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und eine allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 zu enthalten.
(2) Personen, die die Prostitution ausüben, haben unbeschadet der Verpflichtungen nach dem Meldegesetz 1972 der Behörde alle Änderungen im Sinne des Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.
(3) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen sind dem Magistrat der Stadt Wien - Gesundheitsamt bekanntzugeben.
Unterbrechung und Beendigung der Prostitution
§ 7. (1) Personen, welche die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet haben, steht es frei, die Ausübung der Prostitution zu unterbrechen oder zu beenden. Die Unterbrechung oder die Beendigung der Ausübung der Prostitution ist der Behörde zu melden.
(2) Die Meldung der Unterbrechung muß einen bestimmten Zeitraum bezeichnen.
(3) § 6 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß den §§ 6 und 7 sind sechs Monate nach Einlangen einer Meldung über die Beendigung der Ausübung der Prostitution zu vernichten. Der Ablauf dieser Frist wird durch Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachtes einer Übertretung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß gehemmt. Im Falle einer Einstellung dieses Verfahrens wird die Hemmung, im Falle einer Bestrafung wird die Meldung gegenstandslos.